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Funktionsprüfungen von Überfüllsicherungen

Begriffserklärung

Überfüllsicherungen finden sich in vielen Bereichen der Tank- und Lagertechnik wieder. Sie werden auf den Behältern installiert, um – wie es der Name suggeriert – eine Überfüllung zu verhindern. Dies schützt vor einem Freiwerden des Gefahrstoffes. Dadurch kann ein unvermitteltes Eindringen in den Boden verhindert werden. Weiterer positiver Nebeneffekt: Auch Verluste werden so minimiert.

Es gibt auf dem Markt verschiedene Formen von Überfüllsicherungen. Die bekannteste Variante ist wahrscheinlich ein Grenzwertgeber, kurz GWG. Diesen kennt jeder Eigentümer einer Öl-Heizung von seinen Lagertanks. Im Außenbereich findet sich meist ein Anschlussstecker, an den der Tankwagenfahrer vor der Befüllung der Tanks das Gegenstück anschließt. Sobald das eingefüllte Heizöl einen im Tank verbauten Sensor erreicht, gibt dieser einen elektrischen Impuls an die Pumpe des Tankwagens ab, so dass sich diese automatisch abschaltet. Weitere Formen der Überfüllsicherungen arbeiten ebenfalls mit Messsonden in den Tanks. Wenn der gewünschte maximale Füllstand erreicht wird, lösen diese ebenfalls einen elektrischen Impuls aus. Dieser wird dann in Form von akustischen und/oder visuellen Signalen ausgegeben und oft an einen Leit-, bzw. Überwachungsstand gesendet. Der fortschreitenden Digitalisierung geschuldet laufen diese Prozesse vielfach bereits autark ab, ohne dass Personal involviert ist. Diese Form kommt daher in vielen industriellen Produktionsstätten vor, wo regelmäßig Lagertanks befüllt werden, um bspw. verbrauchte Betriebsstoffe der Entsorgung zuzuführen.

Vorgaben, die aus bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt und Herstellerdokumentationen herrühren, sollen dafür sorgen, dass die Sicherheit möglichst dauerhaft gegeben werden kann. Übereinstimmend wird hier eine jährliche Funktionsprüfung gefordert. Seit einiger Zeit wird mehr und mehr auch für sicherheitsrelevante Bauteile nach europäischen Standards gesucht. Diese münden schlussendlich in einer Europäischen Norm, kurz EN. Die Vertragsstaaten sind in der Folge verpflichtet die Regeln der Norm in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland geschieht dies in Form von DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung. Ziel ist ein harmonisierter Handelsplatz, auf dem alle Hersteller, Produzenten und Händler tätig werden können. Dafür ist es wichtig, bereits im Vorfeld zu wissen, ob ein gewünschtes Produkt auf den Markt gebracht werden darf. Wird ein Bauprodukt gemäß einer geltenden Europäischen Norm gefertigt, kann es mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden und darf damit in allen Vertragsstaaten der europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Für Grenzwertgeber, bzw. Überfüllsicherungen besteht die DIN EN 13616, die ebenfalls regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen vorsieht.

Zulassungen, Europäische Normen und Herstellerdokumentation

Vorgaben, die aus bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt und Herstellerdokumentationen herrühren, sollen dafür sorgen, dass die Sicherheit möglichst dauerhaft gegeben werden kann. Übereinstimmend wird hier eine jährliche Funktionsprüfung gefordert. Seit einiger Zeit wird mehr und mehr auch für sicherheitsrelevante Bauteile nach europäischen Standards gesucht. Diese münden schlussendlich in einer Europäischen Norm, kurz EN. Die Vertragsstaaten sind in der Folge verpflichtet die Regeln der Norm in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland geschieht dies in Form von DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung. Ziel ist ein harmonisierter Handelsplatz, auf dem alle Hersteller, Produzenten und Händler tätig werden können. Dafür ist es wichtig, bereits im Vorfeld zu wissen, ob ein gewünschtes Produkt auf den Markt gebracht werden darf. Wird ein Bauprodukt gemäß einer geltenden Europäischen Norm gefertigt, kann es mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden und darf damit in allen Vertragsstaaten der europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Für Grenzwertgeber, bzw. Überfüllsicherungen besteht die DIN EN 13616, die ebenfalls regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen vorsieht.
Zunächst sollte geklärt werden, was überhaupt eine Prüfung ist. Die BetrSichV ist in § 2, Satz (8) sehr eindeutig: „Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.“ 
Wie oben geschildert stellen Grenzwertgeber eine Sicherheitsausstattung dar. Die Sicherheit muss selbstverständlich über den gesamten Zeitraum der Nutzung gegeben sein, damit es nicht plötzlich und unerwartet doch zu einem Überlaufen von Gefahrstoffen kommt.
Daneben gilt für alle Betreiber von Lagertanks und -anlagen der Besorgnisgrundsatz. Dieser rührt aus verschiedenen Rechtsbereichen her. Hier sei die Betriebssicherheitsverordnung, das Wasserhaushaltsrecht mit der AwSV und einige weitere Technische Regeln (z. B. die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 510) zu nennen. Es sollte immer geschaut werden, welche Informationen sich auf dem Typenschild der Überfüllsicherungen befinden. Hierauf findet man bei älteren Modellen die Nummer der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Bei jüngeren dann die oben erwähnte Europäische Norm, bzw. das CE-Kennzeichen. Aus diesen Regeln geht die Pflicht zur Prüfung hervor, da sowohl Zulassungen, als auch die EN diese vorschreiben.

Woher stammt die Pflicht zur Prüfung?

Zunächst sollte geklärt werden, was überhaupt eine Prüfung ist. Die BetrSichV ist in § 2, Satz (8) sehr eindeutig: „Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.“ 
Wie oben geschildert stellen Grenzwertgeber eine Sicherheitsausstattung dar. Die Sicherheit muss selbstverständlich über den gesamten Zeitraum der Nutzung gegeben sein, damit es nicht plötzlich und unerwartet doch zu einem Überlaufen von Gefahrstoffen kommt.
Daneben gilt für alle Betreiber von Lagertanks und -anlagen der Besorgnisgrundsatz. Dieser rührt aus verschiedenen Rechtsbereichen her. Hier sei die Betriebssicherheitsverordnung, das Wasserhaushaltsrecht mit der AwSV und einige weitere Technische Regeln (z. B. die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 510) zu nennen. Es sollte immer geschaut werden, welche Informationen sich auf dem Typenschild der Überfüllsicherungen befinden. Hierauf findet man bei älteren Modellen die Nummer der bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Bei jüngeren dann die oben erwähnte Europäische Norm, bzw. das CE-Kennzeichen. Aus diesen Regeln geht die Pflicht zur Prüfung hervor, da sowohl Zulassungen, als auch die EN diese vorschreiben.
Damit also die Prüfung aussagekräftig sein und die volle Funktionalität der Überfüllsicherungen nachgewiesen werden kann, muss der Grenzwertgeber im Ganzen, sowie einzelne Bestandteile kontrolliert werden. Offensichtliche, mechanische Schäden müssen protokolliert werden. Daneben die elektrische Funktion, man spricht von „Aufheizen“. Damit kann nachgewiesen werden, ob alle elektrischen Kontakte, bzw. Bauteile intakt sind. Mit geeigneten Messmitteln, besser -geräten, wird die Zeit ermittelt, die der Grenzwertgeber zum Aufheizen benötigt. Das allein sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Tankvorgang auch gestoppt wird, wenn das eingefüllte Medium die Messsonde erreicht. Um dies zu ermitteln, wird der aufgeheizte GWG in eine geeignete Flüssigkeit getaucht. Wiederum wird eine Zeit „gestoppt“, die Abschaltzeit. Bei dieser sind sowohl Herstellervorgaben und Zulassungen sehr eindeutig, was den erlaubten Zeitraum bis zum Abschalten angeht: Er darf nicht größer als 0,5 Sekunden sein! Denn man darf beim Befüllen nicht vergessen, dass sich in den Leitungen und Schläuchen immer Restmengen befinden, die selbst dann Auslaufen, wenn die Pumpe schon längst abgeschaltet hat. Zum Schluss müssen dann noch die sogenannten Einstellmaße kontrolliert werden. Denn alle Tanks und Behälter für Gefahrstoffe sind zulassungsbedingt und gesetzlich auf bestimmte Füllgrade (wie hoch darf die Flüssigkeit im Tank stehen?) beschränkt. Bei oberirdischen Tanks darf das Füllvolumen 95 % und bei Erdtanks 97 % des gesamten Volumens betragen. D. h. ein Prüfender muss salopp gesagt rechnen können, auf welche Höhe die Messsonde des GWG eingestellt werden muss. Hilfe finden sie in der Herstellerdokumentation oder auch in den Zulassungen der Lagertanks.

Funktionsprüfung

Damit also die Prüfung aussagekräftig sein und die volle Funktionalität der Überfüllsicherungen nachgewiesen werden kann, muss der Grenzwertgeber im Ganzen, sowie einzelne Bestandteile kontrolliert werden. Offensichtliche, mechanische Schäden müssen protokolliert werden. Daneben die elektrische Funktion, man spricht von „Aufheizen“. Damit kann nachgewiesen werden, ob alle elektrischen Kontakte, bzw. Bauteile intakt sind. Mit geeigneten Messmitteln, besser -geräten, wird die Zeit ermittelt, die der Grenzwertgeber zum Aufheizen benötigt. Das allein sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Tankvorgang auch gestoppt wird, wenn das eingefüllte Medium die Messsonde erreicht. Um dies zu ermitteln, wird der aufgeheizte GWG in eine geeignete Flüssigkeit getaucht. Wiederum wird eine Zeit „gestoppt“, die Abschaltzeit. Bei dieser sind sowohl Herstellervorgaben und Zulassungen sehr eindeutig, was den erlaubten Zeitraum bis zum Abschalten angeht: Er darf nicht größer als 0,5 Sekunden sein! Denn man darf beim Befüllen nicht vergessen, dass sich in den Leitungen und Schläuchen immer Restmengen befinden, die selbst dann Auslaufen, wenn die Pumpe schon längst abgeschaltet hat. Zum Schluss müssen dann noch die sogenannten Einstellmaße kontrolliert werden. Denn alle Tanks und Behälter für Gefahrstoffe sind zulassungsbedingt und gesetzlich auf bestimmte Füllgrade (wie hoch darf die Flüssigkeit im Tank stehen?) beschränkt. Bei oberirdischen Tanks darf das Füllvolumen 95 % und bei Erdtanks 97 % des gesamten Volumens betragen. D. h. ein Prüfender muss salopp gesagt rechnen können, auf welche Höhe die Messsonde des GWG eingestellt werden muss. Hilfe finden sie in der Herstellerdokumentation oder auch in den Zulassungen der Lagertanks.

Wer darf, bzw. muss prüfen?

Werden all diese Vorgaben adäquat umgesetzt und rechtskonform dokumentiert, ist die Funktionsprüfung korrekt ausgeführt. Stellt sich nun die Frage, ob einfach jeder diese Prüfungen durchführen darf?
Theoretisch ja, doch welcher Laie oder Außenstehende verfügt über die nötigen Kenntnisse und Messmittel? Deshalb sagt der Gesetzgeber, dass diese sicherheitsrelevanten Prüfungen von Fachleuten ausgeführt werden müssen. Hier kommt dann Personal von Fachbetrieben nach AwSV zum Einsatz. Diese werden regelmäßig geschult und es werden Ihnen die nötigen Messmittel zur Verfügung gestellt. Einfache und preisgünstige Grenzwertgebertestgeräte können somit nicht für die geforderter Funktionsprüfung eingesetzt werden!
Ebenso sorgen sie dafür, dass die Ergebnisse der Prüfung „richtig“ dokumentiert werden.