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Sachverständigentätigkeiten gemäß AwSV

Sachverständigentätigkeiten gemäß AwSV

Sachverständige

Der Begriff des Sachverständigen ist keine rechtlich geschützte Berufsbezeichnung. Es gibt sie in vielen Bereichen. Zur Schadenserfassung im KFZ-Bereich, Bewertung der Statik von vorhandener Bebauung oder eben im wasserrechtlichen Bereich.
Die Voraussetzungen ein Sachverständiger zu werden, sind genauso unterschiedlich wie die Bereiche in denen sie tätig sind. In manchen Branchen reicht der Nachweis der nötigen Expertise aus, Formvorgaben aus Gesetzen gibt es dann nicht. Dass jemand, der die Tragfähigkeit einer Brücke bewerten soll, ein Studium der Architektur oder Ähnliches abgeschlossen haben sollte, erklärt sich von selbst. Durch Fort- und Weiterbildungen muss er daneben auf dem aktuellen Wissensstand um Werkstoffe, deren Nutzung und Alterung bleiben.
Im Wasserrecht, konkret der AwSV, dagegen ist streng geregelt, wer sich Sachverständiger nennen und die geforderten Tätigkeiten ausüben darf. Die Voraussetzungen kann jeder in Kapitel 4, §§ 52-64, nachlesen. Die Strenge rührt sicherlich daher, dass der Schutz der Umwelt in Deutschland einen hohen Stellenwert genießt. Denn diese intakt zu halten, bedeutet auch die Menschen, die in ihr leben, zu schützen. Sachverständige nach AwSV nehmen verschieden Aufgaben wahr. Vorrangig zu nennen sind die Prüfungen bestehender Anlagen, damit sie weiter betrieben werden dürfen. Daneben sollen hier noch die sogenannten Eignungsfeststellungen erwähnt werden: Hier sieht sich ein Sachverständiger alle Unterlagen und Planungen eines Unternehmens an, das z. B. ein Gefahrstofflager errichten möchte. Er bewertet dabei eine Vielzahl von Faktoren, z. B. Eignung der verwendeten Materialien, bauliche Voraussetzungen und Gefährdungspotentiale und bereitet damit die vorzunehmenden Anträge bei den zuständigen Behörden mit vor.

Wasserrecht

Die Begriffe Wasserrecht oder Wasserhaushaltsrecht haben wahrscheinlich viele Menschen schon einmal gehört. Jeder der eine Öl-Heizung mit Lagertanks für die Bevorratung betreibt; Landwirte aus der Tierhaltung, die die „Hinterlassenschaften“ Ihrer Tiere entsorgen müssen und vor allem Betreiber von Betriebstankstellen und Entsorgungs- und Vorratslägern für Gefahrstoffe befassen sich mehr oder weniger intensiv mit diesem Rechtsbereich. Mehr und mehr Unternehmen beauftragen mittlerweile Personal in Fragen des Gewässerschutzes und lassen diese regelmäßig schulen. Auch im Bereich des Brandschutzes spielen Fragen des Wasserrechts eine große Rolle. Nämlich dann, wenn im Falle eines Brandes Wasser eingesetzt wird und durch Löschschaum, oder im schlimmsten Fall ausgetretene Gefahrstoffe, kontaminiert wird. Denn auch dieses darf unter keinen Umständen in die Umwelt gelangen.

Prüfung von HBV-Anlagen

Prüfung von HBV-Anlagen

Prüfung von LAU-Anlagen

Prüfung von LAU-Anlagen

Die AwSV und weitere Gesetze

Sachverständigentätigkeiten gemäß AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat einen eindeutig formulierten Zweck, bzw. Anwendungsbereich: „Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.“ (§ 1, Satz 1)
Sie konkretisiert Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz, kurz WHG für diese Anlagen. Gesetze sind in Deutschland in der Regel sehr allgemein gehalten formuliert. Daher wird eine Vielzahl von Verordnungen erlassen, die bestimmte Bereiche der Gesetze konkretisieren und dem Betreiber Vorgaben machen, wie er eine Anlage ausgestalten muss. Wir wollen uns hier auf die AwSV konzentrieren, da sie in unsere Tätigkeitsbereiche fällt. Jeder, der auf welche Art und Weise auch immer mit Gefahrstoffen zu tun hat, muss sich mit der AwSV befassen. Er kann dafür betrieblich beauftragte Personen benennen oder sich natürlich externen Sachverstand holen.
Wichtig sind neben der AwSV noch eine Vielzahl von Technischen Regeln. Sie wiederum konkretisieren Bereiche der Verordnung: Errichtung einer Betriebstankstelle, Betrieb eines Gefahrstofflagers in der chemischen Industrie usw.
Wie definiert man den Begriff der „Anlage“? Dies tut die AwSV in § 2, Satz 9 folgendermaßen: „Anlagen…sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden…“

Ortsfest bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Anlage länger als ein halbes Jahr an einem Ort (zu einem betrieblichen Zweck) betrieben wird. In den folgenden Sätzen der AwSV werden wiederum verschiedene Anlagen definiert, bspw. solche für Heizöl oder für die Lagerung von Fässern.

Sachverständigenorganisationen

Diese sind Zusammenschlüsse von Sachverständigen, die ein aufwendiges Qualitätsmanagement vornehmen und dies bei für die Genehmigung zuständigen Behörden nachweisen müssen. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist dies das Landesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Hier lässt sich u. a. auch der AGU-TSO e. V. anerkennen. Die Anerkennung und der damit einhergehende Aufwand im QM richtet sich nach den Tätigkeitsfeldern, die die zugehörigen Sachverständigen bearbeiten wollen. Grundsätzlich muss jeder Sachverständige in seinen Tätigkeiten frei und unabhängig arbeiten! D. h. ein Betreiber einer Betriebstankstelle, der zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen verpflichtet ist, muss vereinfacht gesagt das Urteil des Sachverständigen akzeptieren! Anerkennungen der Behörden sind sehr deutlich: „Die Sachverständigen müssen für die Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit,

Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen.“ 

Damit Grundsätze der Organisation, neue fachliche Erkenntnisse und gesetzliche Änderungen immer und überall von den Sachverständigen umgesetzt werden (können), sind regelmäßige Treffen der Mitglieder vorzunehmen.
Oben genannte AwSV-Anlagen sind bei den zuständigen Wasserbehörden der Landkreise anzeigepflichtig. Daher kann man die Prüfpflicht nur schwerlich umgehen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten die Anlagen möglichst regelmäßig gewartet und instandgehalten werden. Dafür gibt es die sogenannten Fachbetriebe nach AwSV. Diese werden von den Sachverständigen geschult und schließlich zertifiziert.

Sachverständigentätigkeiten gemäß AwSV