Gefahrgutbeauftragter
Der Gefahrgutbeauftragte ist in beratender Funktion für ein Unternehmen tätig. Er gibt Hinweise auf Unterweisungspflichten, führt im Auftrag des Unternehmens die Unterweisung der an der Beförderung beteiligten Personen durch und überwacht alle Vorgänge, die mit der Durchführung der Gefahrgutbeförderung zu tun haben.
Der Gefahrgutbeauftragte ist in der Regel nicht weisungsbefugt, sondern stellt zunächst den IST-Zustand fest. Danach analysiert er die zu treffenden Maßnahmen und zeigt dem Unternehmen Lösungsansätze und Konzepte auf. Die Ausführung, bzw. Umsetzung der Maßnahmen obliegt dann der beauftragten Person im Unternehmen.
Ist ein Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt, benötigt es grundsätzlich erst einmal einen Gefahrgutbeauftragten, vorausgesetzt es kann keine der in § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aufgelisteten Freistellungen in Anspruch nehmen.
Externer Gefahrgutbeauftragter
Schulung von Gefahrgutbeauftragten
Mitarbeiterunterweisung
Sachverständigentätigkeiten
Havariekommissare
Auszug aus der GbV:
§ 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC ) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/ RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Ein Forstunternehmen, das seinen Kraftstoff in sogenannten mobilen Tankanlagen (Großpackmittel-IBC) innerhalb der Freistellung 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) befördert, könnte eine oder mehrere Freistellungen gemäß § 2 der GbV in Anspruch nehmen.
Befüllt dieses Forstunternehmen aber seine IBC – mobilen Tankanlagen – an der Eigenverbrauchstankstelle, so kann keine Freistellung mehr in Anspruch genommen werden, da es nun die Tätigkeiten und Pflichten auf mehrere sogenannte Pflichtenträger ausgeweitet hat.
D.h. dass die Pflichten nicht mehr nur bei einem Pflichtenträger wie z.B. Entlader liegen, sondern Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Entlader.
Auszug § 2 der GbV
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung
gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind…
50 Tonnen Nettomasse Gefahrgut klingt erst einmal viel. In der Realität jedoch ist diese Menge schnell überschritten.
Besagtes Forstunternehmen benötigt für seinen Harvester ca. 200 Liter und seinen Tragrückeschlepper ca. 160 Liter Dieselkraftstoff pro Arbeitstag. Macht bei 220 Arbeitstagen im Jahr
79.200 Liter Treibstoffbedarf. 79.200 Liter Dieselkraftstoff stellen ein Gewicht von ca. 66.924 kg und somit mehr als 50 to. Nettomasse dar.
Man sieht, dass durchaus auch kleine Unternehmen mehr oder weniger schnell in die Lage kommen können, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen zu müssen.
Wir stellen für Ihr Unternehmen einen externen Gefahrgutbeauftragten, der Sie rechtskonform berät und Ihnen hilft die Gefahrgutvorschriften umzusetzen.