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Grundsätze zur Prüfung von mobilen Tankanlagen

Mobile Tankanlagen müssen nicht geprüft werden… oder… 
Mobile Tankanlagen müssen nicht geprüft werden…
oder… 
Wenn Du die mobile Tankstelle nur zum Betanken Deiner Maschinen benutzt, dann musst Du gar nichts einhalten… oder…
Wenn Du die mobile Tankstelle nur zum Betanken Deiner Maschinen benutzt, dann musst Du gar nichts einhalten…
oder…
Der Verkäufer oder Hersteller hat gesagt, dass die mobile Tankanlage nicht wiederkehrend geprüft werden muss… 
Der Verkäufer oder Hersteller hat gesagt, dass die mobile Tankanlage nicht wiederkehrend geprüft werden muss… 
Wenn Du nach der „Handwerker-Regelung“ handelst, dann musst Du gar nichts tun…
Wenn Du nach der „Handwerker-Regelung“ handelst, dann musst Du gar nichts tun…

Diese Aussagen hören und lesen wir leider immer wieder und versetzen uns in Fassungslosigkeit

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Verkäufer ohne fachtechnisch fundierte Kenntnisse, die nur um des Profitwillens den Interessenten unzureichend oder falsch beraten.
Verkäufer ohne fachtechnisch fundierte Kenntnisse, die nur um des Profitwillens den Interessenten unzureichend oder falsch beraten.
„Fachinformationen“ bzw. „Fachartikel“ in branchenspezifischen Printmedien sind leider häufig unrichtig; die Autoren haben z.B. die Freistellungen der Gefahrgutverordnungen und deren Auswirkungen falsch dargestellt bzw. miteinander vermischt.
„Fachinformationen“ bzw. „Fachartikel“ in branchenspezifischen Printmedien sind leider häufig unrichtig; die Autoren haben z.B. die Freistellungen der Gefahrgutverordnungen und deren Auswirkungen falsch dargestellt bzw. miteinander vermischt.

Zurück bleiben verunsicherte Kunden und Anwender, deren Fragen unbeantwortet bleiben. 

Muss eine mobile Tankanlage wirklich nicht geprüft werden?

Unsere Antwort: 

DOCH! Ausnahmslos jede mobile Tankanlage muss geprüft werden!

Zwar nicht immer gemäß den Gefahrgutverordnungen und -vorschriften, dafür aber z.B.  nach der Betriebssicherheitsverordnung (DGUV Regel 100-500 – Prüfung von Arbeitsmitteln).

Freistellung 1.1.3.1 C – geeignete Verpackungen

Sofern Sie ihre mobile Tankanlage im Zuge der Freistellung 1.1.3.1 C ADR – „Handwerker-Regelung“ verwenden, so ist eine wiederkehrende Prüfung oder Inspektion nach dem Gefahrgutrecht nicht vorgeschrieben. Allerdings sind Sie als Anwender für die Geeignetheit der Verpackung stets ganz alleine verantwortlich!D.h. Sie müssen im Falle eines Falles ihr Fachwissen über Gefahrgutver­packungen unter Beweis stellen – und das vielleicht sogar vor Gericht.

Die Betriebssicherheitsverordnung (konkret die DGUV Regel 100-500) schreibt ihnen regelmäßige Prüfungen der verwendeten Arbeitsmittel – sprich ihrer mobilen Tankanlage vor. Zeiträume sind nicht definiert und werden durch ihre vorzunehmende Gefährdungsanalyse und -beurteilung vorgegeben. Nur eines schreibt ihnen die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass diese Prüfungen durch einen Sachkundigen durchgeführt werden müssen. Dieser Sachkundige muss über entsprechende Kenntnisse von Gefahrgut­ver­packungen, die entsprechenden Prüfverfahren sowie Prüfmittel und -geräte verfügen. Die genaue Definition des Sachkundigen zur Prüfung von Großpackmitteln (IBC) kommt aus der BAM-GGR 002.Über ihre Gefährdungsanalyse können sie als Anwender festlegen, dass die Prüfintervalle gemäß Betriebssicherheitsverordnung (DGUV Regel 100-500) mit denen im Gefahrgutrecht gleichgesetzt werden. Das wäre auch unsere Intention und Empfehlung.

Zugelassene Verpackungen mit Grundkennzeichnung UN 1A1W, bzw. 1A2W
mit Lagerzulassung des DIBt

Befördern und verwenden sie ihre mobile Tankanlage im Zuge der 1.000-Punkte Regelung (1.1.3.6 ADR) so müssen sie zwingend eine zugelassene und geprüfte Verpackung verwenden.
Kleine mobile Tankanlagen (bis max. 450 Liter Behältervolumen) sind inzwischen als Verpackung (im Fachchinesischen auch Fass mit oder nicht abnehmbarem Deckel genannt) zugelassen. Das erkennen sie an der Grundkennzeichnung im Typenschild UN 1A1W, 1A2W….
Diese Verpackungen müssen nur nach Gefahrgutrecht nicht wiederkehrend geprüft werden, weil im Kapitel 6.1 des ADR nichts über wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen vermerkt ist.

Hier muss wiederkehrend nach Betriebssicherheitsverordnung (DGUV-Regel 100-500) und zwar durch den bereits erwähnten Sachkundigen, geprüft werden. Beachten sie hierzu auch die TRGS 510 zur Thematik aktive Lagerung. Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.

Auszug aus der TRGS 510:
Die TRGS 510 gilt auch für

  1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV)…

Der § 2 Absatz 6 GefStoffV definiert die aktive Lagerung.

Zitat § 2 Absatz 6 GefStoffV
(6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

D.h., dass die aktive Lagerung nach 24 Stunden – am gleichen Ort – beginnt.

Ausnahme:
Wird eine mobile Tankanlage (befindlich auf einer Beförderungseinheit), am Samstag abgestellt und erst am kommenden Montag wieder zum Einsatzort befördert, so stellt dies keine aktive Lagerung dar.

Bitte nicht zu verwechseln mit den überwachungspflichtigen Anlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung – da es sich hierbei in erster Linie um ortsfeste Tankstellen handelt.

Steht nun eine mobile Tankanlage länger als sechs Monate am gleichen Ort, so wird sie rechtlich zu einer ortsfesten Anlage. Die Zulassung ändert sich dadurch nicht. D.h., dass die wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen weiterhin nach den zulassungsrechtlichen Kriterien ablaufen müssen.
Ein Großpackmittel (IBC) bleibt immer ein Großpackmittel (IBC) und muss somit ausschließlich von einer von der BAM anerkannten Inspektionsstelle inspiziert und geprüft werden (auch wenn andere Sachverständige hierzu eine andere Meinung haben sollten – ein Gespräch mit der deutschen Zulassungsstelle (BAM) kann hier für Klarheit sorgen)!

Hat die mobile Tankstelle eine lagerrechtliche Zulassung, die vom Deutschen Institut für Bautechnik, kurz DIBt, ausgegeben wurde, so schreibt diese eine wiederkehrende Inspektion/Prüfung gemäß Kapitel 6.5.4.4. ff. ADR vor.
Wird diese wiederkehrende Inspektion/Prüfung nicht ausgeführt, so erlischt die DIBt-Zulassung.
Somit ergibt sich doch mindestens eine Prüffrist für mobile Tankanlagen, die als Verpackung (Fass) zugelassen sind.

Verbaute Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Leckanzeigegeräte

Verfügt der Behälter/die mobile Tankanlage über ein Flüssigkeits- bzw. Vakuum-Leckanzeigegerät, so steht in der Zulassung ebenfalls eine Prüfvorgabe.

  1. Wöchentliche Sichtprüfung durch den Betreiber inkl. Dokumentation des Vakuums bzw. des Flüssigkeitsstandes.
  2. Funktionsprüfung, durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebes gemäß AwSV, in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten.

Für verbaute Grenzwertgeber (Überfüllsicherungen) gelten ähnliche Prüfvorschriften (Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebes nach AwSV).

Sämtliche Prüfungen sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Warum verschweigen Hersteller und Händler diese äußert wichtigen Informationen?

… darüber kann man nur mutmaßen. Wenn etwas passiert bzw. eine Havarie eingetreten ist, heißt es dann von Hersteller- bzw. Händlerseite „der Betreiber hat sich kundig zu machen, eine Gefährdungs­analyse und -beurteilung zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen!“
Da aber diese ganze Thematik sehr speziell und kompliziert ist, muss unserer Meinung nach, der faire und kompetente Hersteller oder Vertriebspartner dem Kunden derartig wichtige Informationen an die Hand geben bzw. sollte zwingend darauf hinweisen. Fachanwälte äußern in diesem Zusammen­hang bereits den Verdacht der arglistigen Täuschung. Dadurch würde der Kaufvertrag ggf. nichtig!

Vielleicht fehlt einigen Händlern die Fachkompetenz und sie sind nur profitgierig und geben deshalb diese Informationen nicht weiter?

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wenn man ehrlich ist und die entsprechenden Informationen dem Interessenten bzw. zukünftigen Käufern mitteilt, diese dann sagen: „Ich kaufe bei dem anderen Händler, da muss ich all diese Prüfungen nicht machen!“ Das ist ein gefährlicher Trugschluss!

Großpackmittel (IBC) mit Grundkennzeichnung UN 31…

Die zweite Art der verwendeten Verpackungen sind die mittlerweile weitverbreiteten Großpack­mittel (IBC). Diese verfügen ebenfalls über eine Bauartzulassung (UN 31…) und müssen zwingend regelmäßig wiederkehrend geprüft werden; und zwar durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannte Inspektionsstelle.

Auch hier gelten die zusätzlichen wöchentlichen Sicht- und jährlichen Funktionsprüfungen für Leckanzeigegeräte und Grenzwertgeber (Überfüllsicherung)!

Dies bedeutet, dass bei ihrer mobilen Tankanlage die folgenden Prüfintervalle gelten

  1. Wöchentliche Sichtprüfung des Leckanzeigegerätes durch die Betreiberin/ den Betreiber
  2. Jährliche Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebs nach AwSV
  3. Jährliche Funktionsprüfung des Grenzwertgebers durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebs nach AwSV
  4. Prüfung der geeigneten Verpackung in Anlehnung an die BAM GGR 002 (alle 2 ½ Jahre)
  5. Inspektion/ Prüfung der mobilen Tankanlage (zugelassenen Verpackung) gemäß DIBt-Zulassung (in Abständen von nicht mehr als 2 ½ Jahren)
  6. Inspektion/ Prüfung der mobilen Tankanlage (zugelassen als IBC) gemäß BAM-GGR 002 (6.5.4.4.1 a oder b und 6.5.4.4.2 ADR) – (in Abständen von nicht mehr als 2 ½ Jahren)

Noch ein kleiner Hinweis an die Sachverständigen nach AwSV

Auch wenn viele Sachverständige nach AwSV meinen alles prüfen zu dürfen, so ist für diese bei Gefahrgutverpackungen Schluss!

Selbst wenn eine mobile Tankanlage (Zugelassen als Verpackung z.B. 1A1../1A2 oder als Großpackmittel (IBC)) stationär verwendet wird, so ist und bleibt es immer eine gefahrgutrechtlich zugelassene Transportverpackung und muss gemäß den Vorschriften des ADR bzw. der BAM-GGR 002 – von einer zugelassenen Inspektionsstelle gemäß BAM-GGR 002 – inspiziert werden!!!
Selbst wenn Sie sich jetzt auf die lagerrechtliche Zulassung des DIBt berufen wollen… bitte diese erst einmal durchlesen, insbesondere die Abschnitte über Wartungen und wiederkehrende Prüfungen. Dann werden Sie feststellen, dass das DIBt ebenfalls wiederkehrenden Prüfungen/Inspektionen gemäß Kapitel 6.5.4.4 ADR vorschreibt. Ergo, darf ausschließlich die von der BAM zugelassenene Inspektionsstelle diese wiederkehrende Prüfung/Inspektion ausführen.

Sorgen sie als Anwender nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ihrer mobilen Tankanlage, so verlieren sie den Versicherungsschutz ihrer Umwelthaftpflichtversicherung.

Dieses kann im Falle einer Havarie oder eines Schadens schnell Kosten in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro mit sich bringen.

Zitat:

Ausschlussgründe für die Umwelt-Haftpflicht-Versicherung
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, wenn bewusste Verstöße gegen Gesetze oder behördliche Vorgaben vorliegen. Wenn also von vornherein klar war, dass das, was geplant wird, gegen geltendes Recht verstößt und mit einer Umweltgefährdung einhergeht, wird keine Umwelt- Haftpflicht-Versicherung die Schadensersatzsummen, die von dem Unternehmen zu tragen sind, finanzieren.

Quelle:
https://www.versicherungsguide.net/sachversicherung/haftpflichtversicherung/umwelthaftpflichtversicherung/

Lassen sie daher ihre mobile Tankanlage ausnahmslos von qualifizierten Fachleuten prüfen, die sich zu 100 % damit auskennen.

 

Ihre Fragen sind noch nicht alle beantwortet?

Kein Problem! Rufen sie die Experten der ÖKO-LUBE Deutschland GmbH an und lassen sie sich durch einen unserer Gefahrgutbeauftragen beraten.

Wir können Ihnen die Lösungsansätze aufzeigen und Abhilfe schaffen. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und informieren Sie über Fälligkeiten, Termine und führen in Ihrem Auftrag die ordnungsgemäßen Inspektionen und Prüfungen mit unseren fachkompetenten Inspektoren und Sachverständigen durch.