DGUV-Prüfstelle Arbeitsschutz schon vor der Anschaffung
Arbeitsschutz ist die wichtigste Basis für einen sicheres Arbeiten und einen sicheren Betrieb. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt über vielfältige Vorschriften die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ein elementarer Bestandteil sind dabei die Prüfungen zum Arbeitsschutz. Diese Prüfungen ergeben sich aus verschiedenen Rechtsbereichen. Dazu zählen Gesetze zum Schutz der Mitarbeitenden, Technische Regeln und Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Primäres Ziel der Arbeitsschutzmaßnahmen ist die gesundheitliche Unversehrtheit der Mitarbeitenden.
Maßgebend sind dabei vor allem präventive Maßnahmen, um potentielle Gefahren im Voraus zu erkennen und zu minimieren. Zu den Präventivmaßnahmen zählt die Beurteilung von Gefahren schon vor der Anschaffung von Arbeitsmitteln.
Sollen Gefährdungen minimiert werden, müssen die Arbeitsmittel für jeden Tätigkeitsbereich entsprechend ausgesucht werden. In die Beurteilung sollte neben den vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen auch die Gefahren durch die Arbeitsumgebung einbezogen werden. Die Beurteilung möglicher Gefahren ist stets abhängig von dem gewählten Arbeitsmittel.
Kabelgebundene Werkzeuge zum Beispiel bergen ein anderes Gefahrenpotential als akkubetriebene Werkzeuge. Durch das Kabel entsteht eine Stolpergefahr, sowie eine Einschränkung in der Bewegungsfreiheit. Neben der Gefahrenminimierung als Hauptaspekt, kann daraus zudem ein positiver ökonomischer Effekt resultieren. In unserem Beispiel wäre das die erhöhte Effizienz der Arbeitsabläufe durch akkubetriebene Arbeitsmaschinen.
Vor der Nutzung muss geprüft werden
Arbeitsmittel müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben bereits vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Trotz das Geräte neu angeschafft werden, kann es jedoch zu einigen Faktoren kommen, die die Sicherheit beinträchtigen. Es kann zum Beispiel zu unpassenden Lagerbedingungen kommen, die zu einer Einschränkung in der Sicherheit führen. Auch Werksdefekte oder Beschädigungen durch unsachgemäßen Transport können bei neuen Artikeln zu Sicherheitsmängeln führen.
Eine Inbetriebnahmeprüfung ist für einen effektiven Arbeitsschutz somit unumgänglich!
Definition von Arbeitsmitteln
Was als Arbeitsmittel gilt, definiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 2, Satz (1). Zudem wird festgelegt, was die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst.
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung § 2
„Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“
„Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“
Langristiger Arbeitsschutz
Nach der Auswahl der passenden Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass im laufenden Betrieb keine neuen Gefährdungen auftreten. Dafür müssen die Arbeitsmittel den technischen Stand und ihre Funktionalität behalten. Um dies zu gewährleisten, müssen einige Dinge beachtet werden:
In der Gefährdungsbeurteilung legt der Betreiber alle grundlegenden Voraussetzungen fest, wie Prüfintervalle und Prüfinhalte, sowie eine befähigte Person, die diese Prüfungen durchführt. Diese Person muss mit dem Wissen und den nötigen Kenntnissen aller betroffenen Rechtsbereiche vertraut sein. Eine genaue Definition der befähigten Person liefert die technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203.