GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER Alle Infos auf einem Blick
Ein Gefahrgutbeauftragter, auch ADR-Sicherheitsberater genannt, ist in beratender Funktion für ein Unternehmen tätig. Speziell auf Gefahrgut geschult, ist er als Berater oder Unterweiser im Einsatz. Für alle Fragen rund um die Gefahrgutbeförderung steht er mit Antworten und Lösungskonzepten dem Unternehmen zur Seite. Er gibt Hinweise auf Unterweisungspflichten und kann diese im Auftrag des Unternehmens durchführen. Er überwacht und dokumentiert die Durchführung der Gefahrgutbeförderung und zeigt Fehler und Komplikationen auf.
Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Wichtigste rund um das Thema ein und beantworten die häufigsten Fragen.
Inhalt dieses Artikels:
Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftagter?
Gefahrgutbeauftragte müssen einige Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Diese stammen aus dem § 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und dem Kapitel 1.8.3.3 ADR. Grundlegend ist das Ziel des Gefahrgutbeauftragten nach Lösungsmöglichkeiten –und konzepten zu suchen, die Umsetzung zu kontrollieren und weitere Maßnahmen vorzuschlagen.
Aufgaben:
Welche Plichten hat ein Gefahrgutbeauftagter?
Pflichten:
Wann brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?
Die Frage, wann ein Unternehmen einen Beauftragten für Gefahrgut einbestellen muss, ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung klar geregelt. Diese Vorschrift gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnengewässern und Seeschiffen umfasst. Zudem definiert es die Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten, sowie die Unternehmerpflichten. Jedes Unternehmen, das in die Beförderung mit gefährlichen Gütern involviert ist und dessen Tätigkeiten und Pflichten mehr als zwei Pflichtenträger umfasst, benötigt einen Beauftragten.
(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutberater bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
Auszug aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Stand 03.2019):
