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GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER Alle Infos auf einem Blick

Ein Gefahrgutbeauftragter, auch ADR-Sicherheitsberater genannt, ist in beratender Funktion für ein Unternehmen tätig. Speziell auf Gefahrgut geschult, ist er als Berater oder Unterweiser im Einsatz. Für alle Fragen rund um die Gefahrgutbeförderung steht er mit Antworten und Lösungskonzepten dem Unternehmen zur Seite.  Er gibt Hinweise auf Unterweisungspflichten und kann diese im Auftrag des Unternehmens durchführen.  Er überwacht und dokumentiert die Durchführung der Gefahrgutbeförderung und zeigt Fehler und Komplikationen auf.

Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Wichtigste rund um das Thema ein und beantworten die häufigsten Fragen.

Inhalt dieses Artikels:

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftagter?

Gefahrgutbeauftragte müssen einige Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Diese stammen aus dem § 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und dem Kapitel 1.8.3.3 ADR.  Grundlegend ist das Ziel des Gefahrgutbeauftragten nach Lösungsmöglichkeiten –und konzepten zu suchen, die Umsetzung zu kontrollieren und weitere Maßnahmen vorzuschlagen.

Aufgaben:

Die Beauftragte Person muss Überwachungen ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden
Beratung des Unternehmens und Maßnahmenausarbeitung für alle Tätigkeiten im Zuge der Beförderung gefährlicher Güter
Gefahrgutbeauftragte müssen zudem die Maßnahmen, die Mittel, die Anweisungen und Arbeitsanleitungen zum Umgang mit Gefährlichen Gütern überprüfen.

Welche Plichten hat ein Gefahrgutbeauftagter?

Pflichten:

Gefahrgutbeauftragte müssen Aufzeichnungen in Textform über ihre Überwachungstätigkeiten schreiben. Diese müssen Zeit, Ort und Überwachten Geschäftsvorgang oder Mitarbeitenden enthalten
Gefahrgutbeauftragte sind in der Verantwortung, dass Unfallberichte gemäß 1.8.3.6 ADR erstellt werden. Als Unfall zählt die Beschädigung von Personen, Sachen oder der Umwelt im Zuge der Beförderung von Gefahrgut. Gemäß 1.8.3.6 ADR muss nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht erstellt werden
Beauftragte Personen für Gefahrgut müssen der Unternehmensleitung einen umfangreichen Jahresbericht vorlegen. Dieser muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. Der Bericht muss folgendes enthalten:
Art der gefährlichen Güter nach Klassen
Gesamtmenge der gefährlichen Güter nach vier Stufen:
I. Bis 5 Tonnen
II: Mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen
III. Mehr als 50 Tonnen bis 1.000 Tonnen
IV. Mehr als 1.000 Tonnen
Zahl und Art der Unfälle über die ein Unfallbericht erstellt worden ist
Angaben, die nach Beurteilung des Gefahrgutbeauftragten für die Sicherheitslage relevant sind
Angaben, ob das Unternehmen Gefahrgut nach 1.10.3 ADR (Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial) oder 1.4.3 IMDG-Code befördert hat
Gefahrgutbeauftragte müssen ihren Schulungsnachweis nach § 4 GbV der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Der Schulungsnachweis muss rechtzeitig erneuert werden.

Wann brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?

Die Frage, wann ein Unternehmen einen Beauftragten für Gefahrgut einbestellen muss, ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung klar geregelt. Diese Vorschrift gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnengewässern und Seeschiffen umfasst. Zudem definiert es die Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten, sowie die Unternehmerpflichten. Jedes Unternehmen, das in die Beförderung mit gefährlichen Gütern involviert ist und dessen Tätigkeiten und Pflichten mehr als zwei Pflichtenträger umfasst, benötigt einen Beauftragten.

Der Gefahrgutberater muss schriftlich einbestellt werden. Auf Verlangen ist den entsprechenden Behörden ein Nachweis zur Bestellung des Beauftragten vorzulegen. In besonderen Einzelfällen ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht erforderlich.
§ 3 (1) Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutberater bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

Auszug aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Stand 03.2019):

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Gefahrgutberater anfragen






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