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Externe Gefahrgutbeauftragte Fachkompetenz für Ihre Gefahrgutlogistik

Was macht ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte ist in beratender Funktion für ein Unternehmen tätig. Speziell auf Gefahrgut geschult, ist er als Berater oder Unterweiser im Einsatz. Er gibt Hinweise auf Unterweisungspflichten, führt im Auftrag des Unternehmens die Unterweisung der an der Beförderung beteiligten Personen durch und überwacht alle Vorgänge, die mit der Durchführung der Beförderung von Gefahrgut zu tun haben.

Der Beauftragte für Gefahrgut ist in der Regel nicht weisungsbefugt, sondern stellt zunächst den IST-Zustand fest. Danach analysiert er die zu treffenden Maßnahmen und zeigt dem Unternehmen Lösungsansätze und Konzepte auf. Die Ausführung, bzw. Umsetzung der Maßnahmen obliegt dann der beauftragten Person im Unternehmen.

Ist ein Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt, benötigt es im Regelfall grundsätzlich  einen Gefahrgutbeauftragten, vorausgesetzt es kann keine der in § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aufgelisteten Freistellungen in Anspruch nehmen.

Wann brauche ich Gefahrgutbeauftragte?

Die Frage wann ein Unternehmen einen Gefahrgutbeautragten einbestellen, muss ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung klar geregelt. Diese Vorschrift gilt für jedes Unternehmen dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, Binnengewässern und Seeschiffen umfasst. Zudem definiert es die Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten, sowie die Unternehmerpflichten. 

Gefahrgutbeauftragte, Gefahrgutverpackung, ADR Konform

Gefahrgutverpackung für Dieselkraftstoff

 Auszug aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV):

§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.

(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.

(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.

Stand: 11.03.2019

Die Verordnung für Gefahrgutbeauftragte gibt klar vor:

Nahezu jedes Unternehmen das in die Beförderung mit gefährlichen Gütern involviert ist und  das seine Tätigkeiten und Pflichten mehr als zwei Pflichtenträger umfasst, benötigt einen Gefahrgutbeauftragten! 
 
Der Gefahrgutbeauftragte muss schriftlich einbestellt werden. Auf verlangen ist ein Nachweis zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten den entsprechenden Behörden vorzulegen.
 
In besonderen Einzelfällen ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht erforderlich.
Die Anwendung dieser Sonderregeln sollte nicht leichtfertig umgesetzt werden. Oft ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen an komplexe und spezielle Bedingungen geknüpft, dessen korrekte Verwendung häufig vertieftes Fachwissen vorrausetzt.
Eine Rechtsberatung ist im Bereich Gefährliche Güter immer ratsam, um kostspielige Verstöße zu vermeiden,
 
Eine rechtskonforme und umfassende  Beratung bezüglich der Einbestellung eines Sicherheitsberaters für Gefahrgut bieten wir Ihnen gerne an. Unsere langjährig Tätigen Gefahrgutbeauftragten stehen mit vollumfassendem Wissen Ihnen zur Seite.
 
Externe Gefahrgutbeauftragte

Gefahrgutbeauftragte

ADR-Sicherheitsberater gemäß §8 GbV

Gefahrgutverpackungen

Alles rund um die Gefahrgutbeförderung

Unsere Serviceangebot - Unsere All-in-One Lösung

Unser umfangreiches Serviceangebot umschließt neben der Tätigkeit im Gefahrgutbereich, auch weitere Dienstleistungssegmente.

Unser All-in-One Paket umfasst dabei die Prüfungen im Rahmen der DGUV, Die Inspektion, Wartung und Reparatur von Gefahrgutverpackungen, wie zum Beispiel Mobile Tankanlagen und die Prüfungen und Wartungen im Rahmen der AwSV. Dazu zählen unter anderem Auffangwannen, Lagertanks oder Sicherheitsausrüstung von Tankanlagen. Auch die Versorgung mit Gefahrgutverpackungen und Pumpentechnik ist Teil unserer Arbeit.

Die Generalinspektion von Leichtflüssigkeitsabscheidern, sowie die Bereitstellung einer Fachsicherheitskraft für Arbeit komplettiert unser Dienstleistungsportfolio.

Gemäß unserer hohen Ansprüche werden alle Arbeiten mit dem maximum an Qualität ausgeführt.

Hohe Kundenzufriedenheit

Mit unserem Rundum-Sorglos Paket
"Sehr umfangreiche und freundliche Beratung"
"Simple Erklärungen trotz komplizierten Regeln"
"Zuverlässiger, guter Service

Dienstleistung als Gefahrgutbeauftragte:

Betriebsbegehung und Ist-Zustand Analyse
Dokumentation und Berichterstellung
Beratung und Entwicklung von Lösungskonzepten
Unterweisungen der Mitarbeitenden
Regelmäßige Besichtigungen vor Ort
Umfassender Jahrebericht

Zusatzleistungen:

Inspektion und Wartung von Gefahrgutverpackungen
Prüfungen im Rahmen der DGUV -Regeln (ehemals UVV)
Wartung und Prüfung von Lagertanks und Auffwangwannen
Beratung und Prüfung gemäß AwSV
Begutachtung, Unterstützung und Abnahme von und für Gefahrstofflager
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Generalinspektion von Leichtflüssigkeitsabscheidern
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