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Wiederkehrende Prüfungen an Kranen

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung schreibt über Ihre Vorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen regelmäßige wiederkehrende Prüfungen an Arbeitsmitteln, Baumaschinen usw. vor.
Tangierend kommen dazu das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung die Technischen Regeln.
Genauso verhält es sich bei Kranen. 
Bei der Prüfung von Kranen kommen neben den DGUV Vorschriften 52 und 54, der DGUV Regel 100-500 sowie 113-015, dem DGUV-Grundsatz 309-001, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchuG) , die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 zum Tragen.

Wir prüfen für Sie

Ladekrane
Ladekrane
Mobilkrane
Mobilkrane
Schwenkarmkrane
Schwenkarmkrane
Ausleger- und Drehkrane
Ausleger- und Drehkrane
Turmdrehkrane
Turmdrehkrane
Fahrbare Turmdrehkrane
Fahrbare Turmdrehkrane
Fahrzeugkrane
Fahrzeugkrane
Portalkrane
Portalkrane
Brücken- und Wandlaufkrane
Brücken- und Wandlaufkrane
Hängekrane
Hängekrane
Laufkatzen
Laufkatzen
Handbetriebene oder teilkraftbetriebe Krane
Handbetriebene oder teilkraftbetriebe Krane
Sowie deren Zubehör…

Die Prüffristen und Prüfzuständigkeiten

Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

KranPrüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
LaufkatzenPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und DrehkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Brückenkrane, WandlaufkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
PortalkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
SchwenkarmkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet istPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
FahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Offshorekrane und Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingungen)
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

KranPrüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t TragfähigkeitPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeitzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6