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DGUV- (ehemals UVV-) Prüfungen

Prüfungen ergeben sich aus verschiedenen Rechtsbereichen. Über Gesetze zum Schutz der Mitarbeitenden angefangen, bis hin zu technischen Regeln der Betriebssicherheit und Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV.
Im Arbeitsschutzgesetz und konkretisiert in der Arbeitsstättenverordnung geht es hauptsächlich um die gesundheitliche Unversehrtheit der Mitarbeitenden. Der Prävention wird dabei eine hohe Bedeutung beigemessen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefährdungen der Mitarbeitenden durch verschiedene Maßnahmen schon vor Ihrer Entstehung ausgeschlossen werden sollen.

Prüfung von Absetz- und Abrollcontainern

Prüfung von Absetz- und Abrollcontainern

Prüfung von Leitern und Tritten

Prüfung von Leitern und Tritten

Prüfung von Flurförderzeugen

Prüfung von Flurförderzeugen

Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Toren und Türen

Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Toren und Türen

Prüfung von Arbeitsmitteln

Prüfung von Arbeitsmitteln

Prüfung von Baumaschinen

Prüfung von Baumaschinen

Prüfung von Kraftfahrzeugen

Prüfung von Kraftfahrzeugen

Prüfung von Anschlag- und Ladungssicherungshilfsmitteln

Prüfung von Anschlag- und Ladungssicherungshilfsmitteln

Elektroprüfung

Elektroprüfung

Regalinspektionen

Regalinspektionen

Warum bereits vor der Anschaffung?

Das lässt sich leicht erklären. Wie oben bereits erwähnt, sollen Gefährdungen von vorneherein ausgeschlossen werden. Daher ist es unumgänglich, die für die zu verrichtenden Arbeiten und Tätigkeiten passenden Arbeitsmittel auszuwählen. In die Beurteilung potentieller Gefährdungen sollen neben den vom Arbeitsmittel selbst ausgehenden auch solche durch die Arbeitsumgebung einbezogen werden.
Ein einfaches Beispiel: Auf einem Baugerüst soll der Dachdecker eine neue Dachrinne anbringen. Hierfür muss er die Halterungen mit Schrauben in den vorhandenen Dachsparren befestigen. Dies kann mit einer kabelgebundenen Bohrmaschine, oder einem kabellosen Akku-Schrauber passieren. Welche Gefährdungen gehen von den zwei unterschiedlichen Arbeitsmitteln aus? Wir möchten hier nur einen konkreten Fall betrachten, natürlich spielen weitere Faktoren eine Rolle. Die Bohrmaschine hat ein Kabel zur Stromversorgung. Dieses kann die Bewegung des Dachdeckers auf dem Gerüst behindern. Er kann über das Kabel stolpern und in diesem Zusammenhang möglicherweise sogar vom Gerüst stürzen. Diese Gefahr lässt sich durch den kabellosen Akku-Schrauber sogar gänzlich ausschließen.
Man sieht also, dass sich die Beurteilung möglicher Gefährdungen vor der Anschaffung lohnt. Denn neben der im obigen Beispiel ausgeschlossenen Verletzungsgefahr, bringt die Verwendung eines Akku-Schraubers auch ökonomische Vorteile. Schnellere Abläufe bei der zu verrichtenden Tätigkeit zum Beispiel.

Akku-Ratsche
Arbeitsbühne für Stapler

Wie kann der Arbeitgeber das in Bezug auf verwendete Arbeitsmittel machen?

Zunächst sollte festgestellt werden, was überhaupt ein Arbeitsmittel ist. Die Betriebssicherheitsverordnung, kurz BetrSichV, definiert sie in § 2, Satz (1) folgendermaßen: „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“
Überspitzt stellt also jeder Hammer in einer Tischlerei ein Arbeitsmittel dar. Weiter wird im selben Paragrafen, Satz (2) die Verwendung definiert: „Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“
Danach folgen Begriffsbestimmungen zum Arbeitgeber, Beschäftigtem und weiteren im Zusammenhang stehenden Begriffen.
Zurück zur Sicherheit der Beschäftigten, die in Bezug auf Arbeitsmittel über eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber bewertet werden muss. Laut § 3, Satz (1) der BetrSichV hat dies bereits vor der Anschaffung von Arbeitsmitteln zu geschehen.

Was folgt aus der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsmittels?

Neben der Auswahl des passenden Gerätes, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass im laufenden Betrieb nicht neue, bzw. ausgeschlossene Gefährdungen auftreten. Das bedeutet, dass Arbeitsmittel den technischen Stand und ihre Funktionalität behalten müssen. Man kann dies, übertrieben gesagt, auf zweierlei Arten sicherstellen.

  1. Sobald Schäden und/oder andere Auffälligkeiten bemerkt werden, wird das Arbeitsmittel entsorgt und ein neues angeschafft
  2. Das Arbeitsmittel wird wiederkehrend in festgelegten Intervallen von einer befähigten Person überprüft und optimalerweise bereits vorher durch Fachpersonal instandgehalten

In der Gefährdungsbeurteilung legt der Betreiber alle grundlegenden Voraussetzungen fest. Dazu gehören dann auch Prüfintervalle, -inhalte und wer die Prüfungen durchführt.
Oben wurde bereits die sogenannte „Befähigte Person“ genannt. Früher bezeichnete man diese als Sachkundige. Egal wie man die Prüfenden nun bezeichnen möchte, die nötigen Fähigkeiten und das Wissen der durchzuführenden Prüfung, sowie die Kenntnis aller betroffenen Rechtsbereiche, bleiben dieselben. Eine genaue Definition der befähigten Person liefert die technische Regel für Betriebssicherheit, kurz TRBS, 1203.

Flüssigkeitsstrahler
Kompressor

Vor der Nutzung muss geprüft werden

Viele Arbeitsmittel müssen bereits vor der ersten Nutzung; Gesetze und Vorschriften sprechen von Inbetriebnahme, geprüft werden. Infos dazu in bereits oben erwähnten Regeln und Vorschriften und in den Dokumentationen der Hersteller der Arbeitsmittel.

Jetzt fragt man sich, wenn ich doch ein neues Gerät anschaffe, sollte es doch sicher sein?!?
Das ist in der Regel selbstverständlich auch der Fall. Es gibt jedoch verschiedenste Faktoren, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Z. B. die Lieferart (Karton, Paketdienst, Spedition, Verpackung usw.) oder Lagerung. Denn liegt zwischen der Anschaffung des Arbeitsmittels und der ersten Verwendung eine längere Zeitspanne, können unpassende Lagerbedingungen zu einer Einschränkung der Sicherheit führen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Bei Hebebändern aus Chemie-Fasern können bei fehlerhafter Lagerung Risse in den Fasern entstehen. Diese beeinflussen die Tragfähigkeit negativ.

DGUV-Regeln, Vorschriften und Informationen

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung bietet zu nahezu allen Arbeitsmitteln schriftliche Anweisungen und Hinweise. Diese können in Regeln, Vorschriften und Informationen ausgearbeitet sein. Sie alle vereint, dass der Betreiber darin Grundlagen finden kann, aus denen er Gefährdungen ableiten und damit beurteilen kann. Daneben finden sich in den meisten Hinweise, bzw. Vorgaben zu Prüfungen, Prüfbedingungen und festzulegenden Intervallen.

Nachfolgend einige Beispiele:
DGUV-Information 208-016: Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DGUV-Regel 109-017: Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
DGUV-Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Eine Regel der DGUV hat nahezu allgemein gültigen Charakter: Die Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln.
Hierin finden sich nicht nur allgemeine Informationen, sondern in den Anhängen auch Regeln für all jene Arbeitsmittel, für die es keine „eigenen“ Dokumentationen gibt.
Konkretisierungen, bzw. welche Regeln, Vorschriften für welche Arbeitsmittel gelten, bzw. vorliegen erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

Kernbohrmaschine