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Beförderung von Kraftstoffen in mobilen Tankanlagen

Den Begriff der mobilen Tankanlage gibt es in den Gefahrgutverordnungen und -gesetzen nicht. Es handelt sich hierbei um eine Verpackung oder andere Umschließung. In der Regel handelt es sich bei diesen Verpackungen, um als Großpackmittel (IBC) zugelassene Behälter. Dem Anwender stehen zur Beförderung von Kraftstoffen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
Den Begriff der mobilen Tankanlage gibt es in den Gefahrgutverordnungen und -gesetzen nicht. Es handelt sich hierbei um eine Verpackung oder andere Umschließung. In der Regel handelt es sich bei diesen Verpackungen, um als Großpackmittel (IBC) zugelassene Behälter. Dem Anwender stehen zur Beförderung von Kraftstoffen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

Möglichkeit 1

Beförderung zum direkten Verbrauch gemäß 1.1.3.1 c ADR – Handwerkerregelung.
D.h. die Beförderung von max. 450 Liter Kraftstoff in einer – nicht zwingend zugelassenen aber geeigneten Verpackung – zum direkten Verbrauch. Die Fahrstrecke erstreckt sich auf direktem Weg zur Einsatzstelle der Maschine oder des Gerätes des Fahrzeugführers. Am Einsatzort angekommen muss die Tagesmenge verbraucht werden und lediglich eine kleine Restmenge darf am Ende des Tages mit zurückgenommen werden.

abb3
Verwendung einer geeigneten, dichten Verpackung (kein alter Heizöltank oder LKW-Tank)
Verwendung einer geeigneten, dichten Verpackung (kein alter Heizöltank oder LKW-Tank)
Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht oder Gefahrgutrecht
Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht oder Gefahrgutrecht
Entsprechende Ladungssicherung
Entsprechende Ladungssicherung
Keine Mediumanhaftungen außen an der Verpackung
Keine Mediumanhaftungen außen an der Verpackung

ACHTUNG: Für die geeignete Verpackung ist immer der Anwender verantwortlich. Der Anwender muss garantieren, dass die Verpackung auch eine geeignete darstellt!

HINWEIS: Mit welchem Fachwissen kann der Anwender eine Verpackung als geeignet
definieren?

VORSICHT! : Viele Händler schreiben bei geeigneten Verpackungen, welche im Zuge der Freistellung 1.1.3.1 c ADR (Handwerkerregelung) befördert werden können:

„Zugelassen nach Handwerkerregelung entsprechend ADR 1.1.3.1 c…“ – Es handelt sich in der Regel dabei um nicht nach ADR-Recht zugelassene Verpackungen sondern lediglich um geeignete Verpackungen.

Wäre es eine zugelassene Verpackung, so würde es sich um ein Großpackmittel (IBC) oder eine andere Verpackung handeln und könnte im Bereich der 1.000 Punkte-Regelung (1.1.3.6 ADR) und nicht nach der Freistellung Handwerkerregelung (1.1.3.1 c ADR) befördert werden.
Selbstverständlich kann eine zugelassene Verpackung auch unter der Freistellung Handwerkerregelung gefördert werden.

Bei der Anwendung der sogenannten Handwerkerregelung sind die oben geschilderten Bedingungen zu beachten, deren Nichteinhaltung die Anwendung der Ausnahme ausschließt.
Auch andere Rechtsvorschriften könnten die Mitnahme einer derartigen mobilen Tankanlage verbieten.

Beispiel:
Der Maschinenführer eines Harvester, Seilschlepper oder einer anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschine kann auf Grund der Bauform der Maschine keine mobile Tankanlage mit sich mitführen.
Die o.g. Maschinen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit denen man gemäß §2 FZV keine Güterbeförderung durchführen darf.
Das gilt auch für Radlader oder sonstige selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit denen eine Beförderung möglich wäre, aber nicht erlaubt ist.

Ausschnitt aus §2 FZV

selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;

Aus diesen Gründen ist in den Fällen der Nichtanwendbarkeit der Handwerkerregelung folgende Möglichkeit unter geringem Mehraufwand eine rechtssichere Alternative:

Möglichkeit 2

Beförderung unter „vereinfachten Bedingungen“ gemäß 1.1.3.6 ADR von max. 1.000 Litern Dieselkraftstoff oder 333 Liter Ottokraftstoffe in einer zugelassenen und geprüften Verpackung.
Bei dieser Verpackung handelt es sich in der Regel um sogenannte Großpackmittel (IBC). Ein Großpackmittel (IBC) für flüssige Stoffe erkennt man an seiner Codierung auf dem Typenschild. Dort muss wie folgt am Anfang stehen 31… (die Codierung 31 steht für Behälter für Flüssigkeiten).

Neuerdings wird auch eine andere zugelassene Verpackung als mobile Tankanlage verwendet. Im Typenschild steht dort in der Zulassungszeile 1A1 (zugelassen als „Fass“).
Neuerdings wird auch eine andere zugelassene Verpackung als mobile Tankanlage verwendet. Im Typenschild steht dort in der Zulassungszeile 1A1 (zugelassen als „Fass“).

Innerhalb dieser Beförderungsmodalität können Sie von A nach B nach C usw. fahren.
Eine Beförderung zum direkten Verbrauch ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben. Der Anwender kann – so lange wie er möchte – mit seiner Beförderungseinheit (Fahrzeug/e) seine mobile Tankanlage befördern, ohne den Behälter täglich entleeren zu müssen.

Wichtig ist, dass diese zugelassene Verpackung in regelmäßigen Zeiträumen von 2 ½ und 5 Jahren, von einer von der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung anerkannten Inspektionsstelle, wiederkehrend geprüft wird (6.5.4.4.1 a + b, 6.5.4.4.2 ADR sowie Anlage 3 RSEB).

Wenn der Anwender eine zugelassene und regelmäßig wiederkehrend geprüfte Verpackung (IBC) als mobile Tankanlage verwendet und den Anwendern eine Schulung gem. 1.3 ADR zukommen lässt sowie die weiteren Regeln des ADR (Bezettelung und Kennzeichnung der Verpackung – Gefahrzettel der Klasse 3, UN-Nummer und Kennzeichnung umweltgefährdender Stoff, Mitführen eines 2 kg-Feuerlöscher) in Anwendung bring , braucht er keine Sanktionierung durch die Kontrollbehörden zu befürchten und im Falle einer Havarie der Verpackung, würden Probleme bei der Regulierung mit der Versicherung gegebenenfalls vermieden.

Der Anwender sollte immer eine zugelassene und wiederkehrend geprüfte Verpackung als mobile Tankanlage verwenden. Dies wird auch für eine zulässige Anwendung der Handwerkerregelung gem. 1.1.3.1c ADR empfohlen, da auf die Weise die Verwendung einer geeigneten Verpackung garantiert ist.

ABER VORSICHT!!!
Alte und ausgemusterte Kombinations-IBC dürfen nach Ablauf der max. Verwendungsdauer (max. 5 Jahre ab Herstell-Datum – 4.1.1.15 ADR) nicht mehr verwendet werden!
Ebenfalls dürfen während der Beförderung dieser Kombinations-IBC keine Bedienelemente wie Entnahmepumpe oder Sonstiges montiert sein, da sie in der Zulassung zumeist nicht enthalten sind.

Die einschränkte Nutzungsdauer (max. 5 Jahre – 4.1.1.15 ADR) gilt auch für starre Kunststoff-IBC.

Abb4

Nach Ablauf der Verwendungsdauer wäre zwar grundsätzlich eine Verwendung im Rahmen der Handwerkerregelung möglich (rein theoretisch wäre – nach den fünf Jahren – eine Verwendung als geeignete Verpackung möglich, wenn die o.g. Bedingungen zur Nutzung der Freistellung 1.1.3.1 c ADR erfüllt werden), aber aufgrund der Herstellerspezifikation dürfte es schwierig werden, die Geeignetheit der Verpackung zu garantieren.

Empfehlung:

Verwenden Sie immer zugelassene Verpackungen, die auch herstellerseitig als mobile Tankanlage konstruiert wurden.
Verwenden Sie immer zugelassene Verpackungen, die auch herstellerseitig als mobile Tankanlage konstruiert wurden.
Abschließend noch ein kleines Highlight zur Betankung von mobilen Tankanlagen an Tankstellen
Abschließend noch ein kleines Highlight zur Betankung von mobilen Tankanlagen an Tankstellen

Nicht immer kommt oder kann ein Tankwagen zur Betankung herauskommen. Zum einen sind dem Mineralölhändler die Mengen zu klein und zum anderen wäre die Betankung durch Tankfahrzeuge schlichtweg zu teuer.

Was macht man? Man fährt an die öffentliche Tankstelle bzw. an die Eigenverbrauchstankstelle/Betriebstankstelle und befüllt seine mobile Tankanlagen.

In der TRBS 3151 / TRGS 351 wird dieses im Kapitel 5.1.4 ausgeschlossen und verboten!!!

Auszug aus der TRBS 3151 / TRGS 751 Kapitel 5.1.4

5.1.4 Betankung von Kraftfahrzeugen

….(5) An Tankstellen dürfen Transportbehälter mit Ausnahme von Reservekanistern nicht befüllt werden.

Stellt sich hier die Frage, wie soll man eine mobile Tankanlage befüllen?
Wer hat diese Vorschrift gemacht und hatte dieser Jemand Ahnung von dem, was er da getan hat?
Derartige Vorschriften können nur von blanken Theoretikern geschrieben worden sein.
Für Praktiker ein absoluter Unsinn. Warum darf man Reservekanister befüllen, aber einen Transportbehälter in Form eines Fasses, eines Großpackmittels (IBC) bzw. einer mobilen Tankanlage nicht? Das erschließt sich auch unserem Wissenstand nicht.

Wir haben den, für diese Regelwerke zuständigen, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) um eine Stellungnahme zu dieser Thematik aufgefordert.

Gefahrgutrechtlich wird die, „vorerst“ nicht statthafte Betankung von Transportbehältern (mobile Tankanlagen) gemäß TRBS 3151 / TRGS 751 nicht geahndet!!!

Betankung mobiler Tankanlagen

Der normaldenkende Anwender befüllt seine mobile Tankanlage an einer öffentlichen bzw. Eigenverbrauchs-/Betriebstankstelle und gut ist es.
Der normaldenkende Anwender befüllt seine mobile Tankanlage an einer öffentlichen bzw. Eigenverbrauchs-/Betriebstankstelle und gut ist es.

Weit gefehlt!!!

Beim Studieren von Technischen Regeln von Gefahrstoffen ist uns aufgefallen, dass diese das Befüllen von mobilen Tankanlagen an Tankstellen untersagen. Daraufhin haben wir uns an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gewandt.
Jetzt werden Sie sicherlich sagen, „warum haben Sie das nicht gewusst?“
Wir wissen schon sehr viel und, wie Sie sehen, bilden uns stetig weiter. Dazu gehört auch das studieren tangierenden Vorschriften wie z.B. technische Regelwerke. Allerdings ist die Fülle an Regelwerken mehr als umfangreich. So dauert es auch bei uns schon einmal länger wichtige Informationen zu erhalten bzw. zu erarbeiten.

Der AGS ist ein Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Fragen der Gefahrstoffverordnung. Experten aus allen Bereichen des Arbeitsschutzes arbeiten hier an der Schaffung eines untergesetzlichen Regelwerks zusammen.

Wir baten um Stellungnahme zur Schaffung eines Lösungsansatzes auf dem Stand der aktuellen Technik. Allerdings waren die Antworten, von Mitgliedern des AGS, sehr ernüchternd und eigentlich auch völlig unverständlich. Verständnis und logische Schlussfolgerungen, im Sinne der praktischen Anwender von mobiler Tanktechnik, vom AGS … kann man nicht erwarten.

Nach dem wir mehrfachen Schriftverkehr, mit Mitgliedern des AGS, zu dieser Thematik hatten, konnten wir eine vage Aussage aus den Schreiben generieren.

Zitate Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Die TRGS 509 nennt neben den Lageranlagen mit ortsfesten Lagerbehälter auch die Füll- und Entleerstellen. Das Befüllen von ortsbeweglichen Behältern hat an einer Füllstelle gemäß der TRGS 509 zu erfolgen. Für Gase gelten die TRGS 745 und 746.

Die Regelungen in der TRBS 3151/TRGS 751 sind so formuliert, dass die Gefahren beim Betanken von Kraftfahrzeugen ausreichend betrachtet wurden. Ebenso ist das Befüllen von einem 5-Liter-Reservekraftstoffkanister mit erfasst. Hingegen sind die Regelungen nicht ausreichend für die Befüllung von anderen ortsbeweglichen Behältern.

Es gibt mittlerweile eine Anfrage zum Befüllen von mobilen Betankungsanlagen an Tankstellen. Solche Betankungsanlagen haben einen Tank von maximal 330 Liter (bei Ottokraftstoff, die 1000 l gelten nur bei Diesel – siehe hierzu das Gefahrgutbeförderungsrecht), der auf einem Trailer fest montiert ist. Unter Beachtung von Schutzmaßnahmen, die die grundsätzlichen Anforderungen der TRBS 3151/TRGS 751 erfüllen (insbesondere elektrostatische Ableitung über den Trailer zur Fahrbahnfläche) ist es aus Sicht der Fachexperten möglich, solche Behälter an Tankstellen zu befüllen. Jedoch wird diese Befüllung (Betankung) nicht komplett von der TRBS 3151/TRGS 751 abgedeckt und es wurde empfohlen, sich mit dem Betreiber der Tankstelle in Verbindung zu setzen, ob er die Befüllung erlaubt (Hausrecht).

Die Aussage, die wir in einem Fall zum Befüllen einer mobilen Tankstelle auf einem Trailer getroffen haben, ist keine allgemeingültige Aussage, sondern eine mögliche Vorgehensweise des Anwenders, wie er abweichend von der TRBS 3151/TRGS 751 eine Befüllung an einer Tankstelle durchführen kann. Dazu muss aber der Anwender sehr wohl die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung begründen und dazu einen Tankstellenbetreiber finden, der diese Abweichung mit trägt.

Grundsätzlich müssen alle gefahrgutrechtlichen Transportbehälter in einer Füllstelle nach TRGS 509 befüllt werden.

Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass eine sogenannte mobile Tankanlage – Gefahrgutverpackung (Fass oder IBC) nur an einer Befüllstelle gemäß TRGS 509 befüllt werden darf.

Was ist eine Befüllstelle?
Nach der TRGS 509 stelle eine solche Befüllstelle / Entleerstelle eine sogenannte LAU-Anlage dar. Lagern – Abfüllen – Umschlage, kurz LAU.

Vielleicht können die Skizzen aus der TRGS 509 veranschaulichen, was damit gemeint ist.

Auszug aus der TRGS 509

(9) Befüll- und Entnahmeeinrichtungen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anschlüsse an ortsfesten Behältern, über die ortsfeste Behälter betrieblich befüllt oder entleert werden, siehe Abb. 1 bis 3.
(10) Abfüllen ist das Befüllen oder Entleeren von ortsbeweglichen Behältern in Füll- oder Entleerstellen.
(11) Füllstellen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Behälter mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen befüllt werden. Hierzu zählen auch mobile Anlagen, die ortsfest dauerhaft benutzt werden.
(12) Entleerstellen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen gefüllte ortsbewegliche Behälter entleert werden.

Sicherlich verfügt jedes Unternehmen über derartige Befüll- und Entleerungsstellen…

Hier merkt man einmal wieder, dass derartige Vorschriften von Theoretikern und nicht von Praktikern erschaffen und ersonnen werden. Vollkommen realitätsfremd.
D.h. in diesem Zusammenhang auch, dass Transportverpackungen – wie die sogenannten mobilen Tankanlagen – auf Baustellen nicht von einem Tankwagen befüllt werden dürfen! Dies stellt jedoch eine gängige Praxis dar.

Jetzt wird der Herr Dr.-Ing. Frobese wieder seinen Vorschlag machen, dass der Unternehmer ja das ganze Szenario über seine Gefährdungsbeurteilung mit Risikobewertung ändern und bestimmen kann.

Soll heißen…
Der Arbeitgeber hat dafür sorgen, dass die ortbewegliche Verpackung (mobile Tankanlage) auf einem Fahrzeug einer Beförderungseinheit (Beförderung = Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann gefahrgutrechtlich) ordnungsgemäß verladen und gesichert ist. Dann bestände die Möglichkeit, diese ortsbewegliche Transportverpackung (mobile Tankanlage) an einer Tankstelle für flüssige Kraftstoffe gemäß TRGBS 3151/TRGS 751 zu befüllen.

Dazu müsste der Unternehmer gleichzusetzende Sicherheitsmaßnahmen (bitte TRBS 3151/TRGS751 beachten) bei der Betankung an einer Tankstelle für flüssige Kraftstoffe in seiner Gefährdungsbeurteilung vorgeben und das Einverständnis des Tankstellenbetreibers einholen.
Daneben bedeutet dies, dass der Tankstellenbetreiber ebenfalls seine Gefährdungsbeurteilung entsprechend anpassen müsste!

Jetzt fragt sich der geneigte Nutzer einer mobilen Tankanlage: “Warum wird die TRGS751 nicht einfach unkompliziert erweitert, bzw. ergänzt?“

Das haben wir vorgeschlagen. Die Antwort darauf lautete wie folgt:

Zitat Dr.-Ing. Frobese:

Sie scheinen nicht zu wissen, wie schwierig es ist, eine Technische Regel zu ändern. Dazu muss eine Projektskizze erstellt werden, dann darf erst daran gearbeitet werden. Und dann dauert es mindestens 2 bis 3 Jahre, bis das Genehmigungsverfahren durchlaufen ist.

Wenn Sie eine Änderung der TRBS 3151/TRGS 751 für notwendig erachten, dann sollten Sie sich über Ihre Verbändeebene an den Ausschuss für Gefahrstoffe, Vertreten von Dr. Henn in der BAuA, wenden, und dort die Notwendigkeit vortragen.

Wir sind ja, auf Grund unserer vielen Tätigkeiten mit Behörden und Ausschüssen, schon viel gewohnt, aber dieses Mal wird selbst unser Verständnis für Formaljurismus und Regelwerke derart strapaziert, dass neben Unverständnis nur noch OHNMACHT zurückbleibt!

Dabei wäre es gefahrgutrechtlich so einfach. Da ist es eigentlich erst einmal völlig unerheblich wie eine Transportverpackung mit flüssigen Kraftstoffen (Diesel- oder Ottokraftstoff) befüllt (gefahrgutrechtlich verpackt) werden.

Warum einfach, wenn es auch absolut umständlich und unverständlich geht!

Ob, bzw. in welchem Maße sich der Unternehmer über geltende Regeln hinwegsetzen sollte, bleibt somit ihm selbst überlassen… Eine befriedigende Antwort, bzw. Lösungsvorschlag sind die oben zitierten Aussagen jedenfalls nicht!

Grundsätzlich ist der Anwender / Verwender schon vor der Anschaffung verpflichtet sich kundig zu machen und eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikobewertung zu erstellen!
In dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Betreibende alle Szenarien mit einzubeziehen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie alle Vorgaben einhalten und richtig befördern?
Kein Problem!!! Rufen Sie uns an und stellen Sie Ihre Fragen zu dieser Thematik.

Wir beraten Sie und helfen Ihnen gern.